Zum Thema Helmpflicht hat sich ja "alles geregelt", was wir vom Quadclub Kassel ausdrücklich begrüßen. Dass das Tragen eines Helmes Lebenswichtig ist, haben wir von Anfang an vertreten und haben auch immer einen Helm getragen, auch als es noch nicht vorgeschrieben war. Es freut mich, wenn man dann auf unsere Veröffentlichungen regelmäßig ein Feedback bekommt. Ein solches Feedback möchte ich heute zum Anlass nehmen, unsere Seite zu aktualisieren. Nachfolgenden Text bekam ich per E-Mail am 20.06.2006, welches ich hier veröffentliche.
(Name und Ort wurde von mir abgekürzt)
Hallo Herr Büscher,
auf Ihrer Seite, die bei Google immerhin als erste angezeigt wird, geben
Sie eine falsche Auskunft bezüglich der Helmpflicht. Zum 01.01.2006
wurde der § 21a StVO geändert. Demnach müssen nun alle Quads und Trikes
mit einem geeigneten Helm gefahren werden. Geeignet ist z.B. ein Helm
der der ECE-Norm entspricht. Bei anderen Helmen kann es zu Verwarnungen
und vor allem dem Verlust des Versicherungsschutzes bei einem Unfall
kommen. Sie sollten Ihre Seite den neuen rechtlichen Regelungen
anpassen, da Ihre Auskünfte sonst erhebliche Nachteile für Ihre Leser
bedeuten könnten.
Ebenso könnten Sie darauf hinzuweisen, dass an Quads gem. § 60 StVZO die
Anbringung eines vorderen Kennzeichens vorgeschrieben ist und das
"Weglassen" immerhin 50,00 Euro kostet und Punkte in Flensburg bringt.
Mit freundlichen Grüßen
J. D.
Verkehrspolizei F.
Hallo J.D.
Vielen Dank für Ihren Hinweis.
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Neues zum Thema Helmpflicht, Quelle und gefunden bei der Stadt Jena:
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Abschrift "Merkblatt zur Begutachtung von Quads"
Merkblatt zur Begutachtung von Quads
Im Verkehrsblatt 03/2004 wurde wurde das "Merkblatt für die Begutachtung kraftradähnlicher Vierradfahrzeuge (Quads)" veröffertlicht und ist ab sofort anzuwenden.
Diese Quads sind gemäß dem "Systematischen Verzeichnis der Fahrzeug- und Anbauarten" einzustufen als:
- Leicht-Kfz bis 45 km/h
- 4-rädrige Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung
- 4-rädrige Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung
- Lof Zugmaschine
Die Einstufung als "PKW offen" ist nicht mehr vorgesehen.
Für alle Quads gilt eine Mitnahmepflicht für Erste Hilfe Material (§ 35h StVZO) und Warndreieck (§ 53a StVZO).
Außer dem Quad, eingestuft als Leicht-Kfz bis 45 km/h, müssen alle anderen Quads mit einem vorderem und hinterem amtlichen Kennzeichen ausgerüstet sein. Ein fehlendes amtliches Kennzeichen vorn ist bei der HU als EM Mangel einzustufen.
Ende der Abschrift
Führerschein und Helmpflicht
Bei den Quads handelt es sich um von Krafträdern abgeleitete Vierradkraftfahrzeuge.
Hinsichtlich der Konstruktion ihrer Sitze, Bedienteile und Betätigungseinrichtungen sind sie kraftradähnlich. Da die StVO hinsichtlich Gurt- und Helmpflicht beim Fahren von Quads keine speziellen Regelungen beinhaltet, gelten die allgemeinen Regelungen des § 21a StVO. Danach besteht für die Führer von Quads eine Helmpflicht kraft Gesetzes, wenn das Fahrzeug zulassungsrechtlich als Kraftrad eingestuft ist. Ist das Fahrzeug zulassungsrechtlich als "Pkw offen" eingestuft, müssten nach § 35a StVZO oder Richtlinie 76/115/EWG Sicherheitsgurte vorhanden sein, die gem. § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO während der Fahrt angelegt sein müssen. Wegen des kraftradähnlichen Charakters der Quads sind Sicherheitsgurte der passiven Sicherheit jedoch nicht förderlich, da sie bei einem Unfall das Trennen des Insassen vom Fahrzeug behindern würden. In diesen Fällen wäre daher eine Ausnahmegenehmigung von § 35a StVZO zu erteilen, die regelmäßig mit einer Auflage "Helmpflicht" (einzutragen in den Fahrzeugpapieren unter Ziff. 3.3) verbunden wird. Die Zulassungsbehörden stufen die Quads zulassungsrechtlich höchst unterschiedlich ein. Eine Schutzhelmpflicht ist in den Fahrzeugpapieren i.d.R. nicht als Auflage eingetragen. Der Bund-Länder-Fachausschuss für den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei hat sich daher bei seiner Sitzung am 16./17.09.2003 mit diesem Thema befasst. Dabei sollte u.a. auch erörtert werden, ob eine Änderung des § 21a Abs. 2 StVO (Ausdehnung der gesetzlichen Schutzhelmtragepflicht auf Führer von Quads) erforderlich ist. Ein Ergebnis hierzu liegt bislang noch nicht vor.
Zur Frage der Fahrerlaubnis:
Quads sind fahrerlaubnisrechtlich der Gruppe der vierrädrigen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3.500 kg zuzuordnen. Ihre Fahrer benötigen demnach gemäß § 6 Abs. 1 FeV eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Die Klassen A1 oder A sind nicht ausreichend.
Quelle: IMS, Nr. IC4-3612.21a-152 Kra, vom 10.07.2003 und 21.08.2003
Antwort zur Anfrage Helmpflicht bei Polizei am 02.06.2004
Hallo Herr Büscher.
Nach unseren Telefonat heute nachmittag habe ich mich sofort auf die Suche nach der Quelle gemacht. Es war eine Motorradzeitung. Anschließend bin ich in unserer Dienstpost fündig geworden.
In einer Ergänzugslieferung des MORAVIA-Verlages, "Was ist wie"
StVZO-EG/ECE, steht eindeutig: "Ein Quad ist kein Kraftrad also keine Helmpflicht". Aber eine Auflage im Fahrzeugschein den Helm zu tragen, muß beachtet werden. Zu Hause angekommen, finde ich die neuste Ausgabe der ADAC Motorwelt. Letzte Seite, Fragen zum Quad. Auch hier: Keine Helmpflicht, soweit keine Eintragung im Fahrzeugschein. Jedoch gebe es seit Jahresbeginn einheitliche Zulassungsbestimmungen und so wird die Helmpflicht früher oder später wohl ein Standarteintrag im Fzg.-Schein werden.
Bis dahin Gute Fahrt.
Ich werde dies in meinen Kollegenkreis verbreiten und hoffe der Streß nimmt dadurch etwas ab.